Vereinssatzung
Die Vereinssatzung des Einsame Pfoten Zadar e.V.
Satzung des Vereins „Einsame Pfoten Zadar e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Einsame Pfoten Zadar“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist 63814 Mainaschaff.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein beteiligt sich aktiv am Tierschutz und am Erhalt von Einrichtungen, die dem Tierschutz dienen. Der Verein fördert die Bekämpfung des Tierelends und von Tierseuchen und unterstützt Tierheime und Pflegestellen.
Dabei kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zu ideellen und materiellen Förderungen und Pflege des Tierschutzes vornehmen.
Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Die Tätigkeiten erstrecken sich räumlich insbesondere auf Kroatien, dort besonders auf Zadar, können allerdings auch auf andere Länder/Gebiete ausgedehnt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Aufklärung der einheimischen Bevölkerung sowie der Touristen über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz. Er umfasst vorbeugende Maßnahmen zum Schutz gesunder Tiere durch Kastration/Sterilisation, Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und -seuchen, Einrichtung von festen Futterplätzen für freilebende Hunde und Katzen, die tierärztliche Versorgung kranker und ohne menschliche Hilfe lebensunfähiger Tiere durch die Vermittlung von Hilfskräften und Tierärzten sowie deren Einsatz in gezielten Projekten.
Dem Satzungszweck entsprechend erfolgt die Vermittlung von Problemtieren/herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Einrichtungen.
Die Förderung der in § 2 genannten, steuerbegünstigten Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen sowie organisatorische Zusammenarbeit mit diesen Körperschaften. Eine Hilfsperson vor Ort wird nicht eingesetzt. Mehrmals im Jahr befinden sich Vorstands- bzw. Vereinsmitglieder vor Ort, um sich von der satzungsgemäßen Verwendung der Spenden zu überzeugen. Der Verein unterstützt lediglich ausländische Körperschaften, die sich für den Schutz von Tieren und die Durchsetzung deren Rechte einsetzten, betreibt aber kein eigenes Tierheim. Die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Unterstützung, die in eher geringem Umfang direkt an eine ausländische Körperschaft z.B. zur Unterstützung einer Arbeitskraft oder zur Ablösung eines Tieres fließt, wird durch die Vereins- bzw. Vorstandsmitglieder regelmäßig vor Ort überprüft. Nicht zweckgebundene Überweisungen an ausländische Körperschaften sind nicht vorgesehen. Die Förderung ausländischer Körperschaften geschieht vor allem durch die Bereitstellung von Futter, von Baumaterialen zum Bau von Hundehütten, Gehegen, Liegeflächen, Sonnen- und Regenschutz sowie von Zubehör wie Halsbändern, Leinen, Decken und Körben, um das Leben der Tiere vor Ort angenehmer zu gestalten. Zudem werden Tierarztkosten übernommen, die durch die Behandlung erkrankter und verletzter Tiere, Impfungen, Kastrationen sowie die Kennzeichnung der Tiere entstehen. Die Unterstützung erfolgt in Form von bereitgestellter Sachspenden oder der Begleichung von Rechnungen, die direkt auf den Verein „Einsame Pfoten Zadar e.V.“ ausgestellt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder erhalten die steuerlich geltende Aufwandspauschale.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Im Falle der Ablehnung müssen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben jährlich Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Vorstand und Vertretung des Vereins
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Personen und bis zu 4 weiteren Vorstandmitgliedern. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
- Der Vorstand wird ergänzt durch einen Kassenwart und einen Schriftführer (erweiterter Vorstand). Beide Ämter können auch von dem Vorstand gemäß Ziffer 1 ausgeübt werden.
- Die Vorstandsmitglieder sowie der Kassenwart und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Tätigkeiten:
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
– Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
– Die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
– Die Darstellung nach außen
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sollte es zu einer Stimmengleichheit kommen, hat der erste Vorsitzende das Recht eine Entscheidung zu treffen. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel im Sinne des § 2 dieser Satzung. Aufwendungen werden erstattet.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind dem Vorsitzenden vorzuzeigen. Sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt, sind sie dem Vorsitzenden bzw. dem Kassenwart vorzulegen.
- Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen wird ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real, virtuell (Onlineverfahren) oder in einer Kombination aus beidem. Die virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten zugänglichen Chat-Raum statt. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort bzw. der Link mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung eine vom 1. Vorsitzenden zu bestimmenden Person des Gesamtvorstandes. Sollten dies nicht möglich sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung in Textform dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Verein.
Fellkinder in Not e.V. , Thüngersheimer Straße 24, 97261 Güntersleben
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Den Feststellungsbescheid des Finanzamtes finden Sie hier.